—> 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch vollständig geimpften oder genesen gestattet. Das sind zum Beispiel: Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Auch Sportveranstaltungen, der Besuch von Weihnachtsmärkten, Körpernahe Dienstleistungen (Ausgenommen: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen, Friseurbesuch) oder touristische Übernachtungen sind nur für immunisierte Personen erlaubt.
—> 2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Zusätzlich zum Immunisierungsnachweis muss man für Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen und Karnevalsfeiern einen negativen Test vorweisen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
—> Ergänzung der 3G-Regelungen
Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
—> Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt: In Innenräumen darf die Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Zudem gilt Maskenpflicht.
—> Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.